Erd- und Flüssiggase benötigen aufgrund ihrer Geruchslosigkeit aus Sicherheitsgründen den Zusatz eines Odoriermittels, wobei vorzugsweise Tetrahydrotiophen (THT) eingesetzt wird. Dieser leichtentzündliche, mindergiftige und reizende Stoff ist in der Gefahrstoffverordnung nach Paragraph 4a aufgeführt und erfordert nach Paragraph 20 eine vom Arbeitgeber zu erstellende Betriebsanweisung für die Mitarbeiter. Der Betrieb und die Wartung von Odorieranlagen (Betriebsstörungen oder unzureichende Odorierung sind häufig auf nicht entlüftete Anlagen, verschmutzte Ventile oder falsche Einstellung der Dosierpumpe zurückzuführen), die Handhabung von Tetrahydrothiophen (nur bei längerem Arbeiten mit geöffnetem System sind Atemschutzmasken erforderlich), der Transport und die Lagerung sowie der Brand- und Explosionsschutz (Explosionsschutzzone 1 in den Odorierräumen und Explosionsschutzzone 2 in den Lagerräumen) werden beschrieben.


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    Titel :

    Sicherheitstechnik in Odorieranlagen. Gasodorierung mit Tetrahydrothiopen


    Erschienen in:

    Erscheinungsdatum :

    1995


    Format / Umfang :

    2 Seiten, 2 Bilder



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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