Datensicherheit und Datenschutz stehen bei der Verwendung von automatisiert erhobenen Geo- und Telemetriedaten im Mittelpunkt der Diskussion ohne zunächst zu prüfen, wem eigentlich die Daten "gehören". Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit dem bisher nur unzureichend beachteten "Eigentum an Rohdaten" auseinander. Die Erhebung von Geo- und Telemetriedaten gehört zum technischen Standard. Zugangsund Weiterverwendungsrechte sind aber nur für öffentlich erhobene Daten geregelt, etwa durch die Geodatenzugangsgesetze, welche die INSPIRE-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft in nationales Recht umsetzen. Geo- und Telemetriedaten werden aber auch von privaten Stellen erhoben. So protokollieren Landwirtschaftsmaschinen Einsatzbedingungen und Leistungsdaten, mit denen die Einstellung der Maschine optimiert werden kann, aber auch Ertragsdaten der bearbeiteten Flächen unter Berücksichtigung pflanzenbaulicher Verfahren (Düngung, Aussaat, Pflanzenschutz). Die Daten erlauben eine teilflächenspezifische Planung der zukünftigen Bewirtschaftung unter Beachtung unterschiedlicher Böden innerhalb eines großen Feldes, aber auch eine kleinräumige Boden- und (Pflanzen-)Bestandsführung für eine gezielte Aussaat und Düngung (Precision Farming). Zudem dienen die Daten zum Nachweis bereits erfolgter Bewirtschaftung gegenüber staatlichen Stellen und den nachfolgenden Stufen der Lebensmittelerzeugung bis hin zum Verbraucher. Verwandt werden sie auch zu Abrechnungszwecken von Maschinenringen und Lohnunternehmern gegenüber den Pflanzenproduzenten. Sie können schließlich als Grundlage für die Ermittlung des Wertes einer Fläche oder der Höhe eines Pachtzinses dienen. Anders verhält es sich mit sonstigen Fahrzeugen. Hier stehen die Geo- und Telemetriedaten - wie etwa Geschwindigkeit, Benzinverbrauch und Fahrziel - dem Eigentümer des Fahrzeuges und nicht etwa dem Eigentümer der öffentlichen Straßen zu, da sie sich direkt auf den Einsatz des Fahrzeuges beziehen. Sie sind "Früchte" des Fahrzeuges. Jedoch kollidiert die Verwendung dieser Daten mit dem durch das Datenschutzrecht geschützten Persönlichkeitsrecht des Nutzers des Fahrzeuges. Eine Verwendung ist deshalb nur mit dessen Einwilligung zulässig, da die Geo- und Telemetriedaten nicht nur eindeutig einem Fahrzeug, sondern auch dem jeweiligen Nutzer zugeordnet werden können oder diese Zuordnung zumindest mittelbar erfolgen kann.
Eins, zwei, drei ... meine? - Rechte an privat erhobenen Geo- und Telemetriedaten
2013
4 Seiten
Aufsatz (Konferenz)
Deutsch
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