Mit dem Energiespeicher Wasserstoff sind speziell im Mobilitätssektor hohe Erwartungen an einen effizienten, emissionsfreien und zudem sicheren Betrieb verknüpft. Um allerdings diese hohen Erwartungen erfüllen zu können, bedarf es geeigneter Normen und Regelwerke. Erste Schritte zur Standardisierung wurden zwar bereits in der Vergangenheit unternommen, aber wesentliche Punkte sind nach wie vor ungeklärt. Um nun die Markteinführung im Automobilbereich zu beschleunigen, beauftragte die Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NOW) die LBST (Ludwig-Bölkow-System-Technik) mit der Anfertigung einer Studie. Ziel war es, bisherige Erkenntnisse zusammenzutragen und daraus geeignete Empfehlungen sowohl für einen sicheren Betrieb als auch für den Aufbau einer sicheren Infrastruktur abzuleiten. Die Schwerpunkte der Untersuchung konzentrierten sich auf folgende fünf Punkte: (1) Genehmigung von Wasserstofftankstellen, (2) Eignung von Werkstätten für den Einsatz von Wasserstoff, (3) Nutzbarkeit von Garagen durch H2-Fahrzeuge, (4) Durchfahrbarkeit von Tunnels durch H2-Fahrzeuge (Pkw und H2-LkwTransporte) sowie (5) Anforderungen der Feuerwehren für den Rettungsfall. Hinsichtlich Genehmigung von Wasserstofftankstellen, ergab sich, dass den jeweiligen Akteuren die rechtlichen Anforderungen (Bauordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Bundes-Immissionsschutz-Gesetz) prinzipiell klar waren und weitestgehend zweckdienlich erschienen. Bezüglich der Ertüchtigung von Werkstätten für die Wartung von H2-Fahrzeugen sind prinzipiell die Gewerbeaufsichtsämter sowie die relevanten Umweltbehörden einzuschalten. Die Benutzung von Garagen durch Gasfahrzeuge untersagt keine der 16 Ländergaragenverordnungen. Somit ist auch die Befahrung durch H2-Fahrzeuge nicht verboten. Dennoch können Betreiber von öffentlichen Garagen die Einfahrt für Fahrzeuge beschränken, da sie rein rechtlich nicht zur Freigabe verpflichtet werden können. Die sicherheitstechnische Auslegung von Straßenfahrzeugen der M- und N-Kategorie (Pkw bzw. Busse und Lkw) zum Beispiel im Rahmen einer Typprüfung stellt sicher, dass diese auch problemlos in Tunnels einfahren dürfen. Tunnels ohne Kennzeichnung am Tunneleingang erlauben die Durchfahrt von H2-Transporten, alle mit einer Kennzeichnung am Eingang versehenen Tunnel (Klasse B bis E) sind für H2 gesperrt. Die Feuerwehr wird auch bei der Auslegung von Wasserstofftankstellen und H2-tauglichen Werkstätten durch die Betreiber eingebunden beispielsweise bei der Erstellung von vereinheitlichten Lageplänen mit Kenntlichmachung der H2-Komponenten und H2-Systeme, Brandschutzdokumenten und Alarmplänen. Die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die entweder mit Wasserstoffbetrieben werden oder aber Wasserstoff transportieren, ist gesetzlich festgelegt.
Mehr Sicherheit durch einheitliche Genehmigungsverfahren. Ergebnisbericht der LBST-Studie zur H2-Infrastruktur
HZwei. Das Magazin für Wasserstoff und Brennstoffzellen ; 12 , Jul ; 22-23
2012
2 Seiten, 1 Bild, 2 Quellen
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Anforderungsanalyse , Anforderungsliste , Betrieb (Werkstatt) , Brennstoffzellenfahrzeug , Elektroauto , Feuerwehr , Garage , Genehmigungsverfahren , Gewerbeordnung , Infrastruktur , Reparatur , Sicherheitstechnik , Sicherheitsvorschrift , Tankstelle , Tankwagen , Tunnel , Vorschriftensammlung , Wasserstoffantrieb , Wasserstoffbrennstoffzelle
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