Umweltzonen, die Fahrverbote für stärker die Umwelt belastende Fahrzeuge vorsehen, sind ein Mittel zur Verbesserung der Luftqualität von Straßenanliegern. Sie können als Maßnahme in einem Luftreinhalte- beziehungsweise Aktionsplan nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorgesehen werden. Ist ein solcher Plan erlassen worden und sind die Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe überschritten oder die Alarmschwellen erreicht, hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde Fahrverbote zu verhängen, ohne dass ihr ein Ermessen dahingehend zusteht, ob eine Umweltzone eingerichtet werden soll. Mit Außenwirkung umgesetzt wird eine Umweltzone durch Aufstellen der entsprechenden Verkehrszeichen. Angefochten werden kann auch nur die im Verkehrszeichen verkörperte Verkehrsregelung. Dabei wird auch geprüft, ob die Umweltzone konkret zur Schadstoffminderung beiträgt. Umstritten ist die Eignung zur Feinstaubreduzierung; die Umweltzone wird aber (auch) als Mittel diskutiert, die Anwohner vor Stickstoffoxiden zu schützen. Auf die Aufstellung von Aktionsplänen kann bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH (Europäischer Gerichtshof) ein Anspruch bestehen. Von den Fahrverboten in einer Umweltzone gibt es Ausnahmen; sie werden (für schadstoffarme Fahrzeuge) durch Zusatzzeichen zu Z 270 verfügt (und durch eine entsprechende) Plakette nachgewiesen oder als Einzelausnahme mit Bescheid verfügt. Stellt ein Betroffener den Sinn der Umweltzone an sich infrage, muss er Anfechtungsklage gegen das entsprechende Verkehrszeichen erheben und nicht Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Ausnahme. Klagebefugt ist hier jeder, der ein vom Verkehrsverbot betroffenes Fahrzeug fährt.
Umweltzonen als Mittel zur Feinstaubbekämpfung in Innenstädten
UPR - Umwelt- und Planungsrecht ; 29 , 11/12 ; 436-440
2009
5 Seiten, 60 Quellen
Aufsatz (Zeitschrift)
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