In Deutschland, der Schweiz und in Österreich hat die Zivilrechtsprechung in den vergangenen Jahren den seit über 1000 Jahren gültigen Beweislastgrundsatz nachhaltig aufgeweicht. Für einen Geschädigten wurde es mit der zunehmenden Komplexität und Kompliziertheit technischer und organisatorischer Funktionalitäten und Ursachenverknüpfungen immer schwieriger, Beweise für einen Schadenersatzanspruch zu liefern. Daraus entwickelte die Rechtsprechung durch die Summe ihrer Entscheidungen die allgemeine Rechtspflicht, daß derjenige, der ein Risiko begründet, alles Zumutbare zu unternehmen hat, um gegenüber Beteiligten (Nutzern, Fahrgästen, Käufern) und Dritten (Allgemeinheit, Passanten, Umwelt) dieses Risiko zu beherrschen und Gefahren zu vermeiden. Für die Eisenbahnunternehmen ist diese Beweislast höchst unangenehm angelegt. Der Geschädigte muß nur beweisen, daß sein Schaden beim Betrieb der Eisenbahn entstanden ist, und der Betriebsbegriff ist sehr weit gefaßt. Die Eisenbahn muß dann die Ursachenvermutung durch den Beweis eines unabwendbaren Ereignisses oder fehlerhaftes Verhalten des Geschädigten widerlegen.
Die Bedeutung des Rechtsinstituts der Beweislastumkehr für die Haftungsrisiken von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Herstellern von Eisenbahnen
The importance of jurisprudence in duty of evidence reversal in liability risk for rail industry providers and producers
Moderne Schienenfahrzeuge, 35 ; 48-53
ZEVrail Glasers Annalen ; 128 , Sonderheft Tagungsband
2004
5 Seiten, 2 Bilder
Aufsatz (Konferenz)
Deutsch
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