Die Frage, ob Zwischenstopps von Gefahrgutsendungen bzw. Abfällen als (genehmigungsbedürftige) 'Lagerung' oder aber als 'nur zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung' anzusehen sind, stand im Mittelpunkt eines Verfahrens des nordrhein-westfälischen OVG in Münster. Das Gericht beschloss bei dem auf Antrag einer Containeranlagenbetreiberin initiierten Verfahren, dass bei Lagerung von Gefahrstoffen auf dem Betriebsgelände im Sinne der Nrn. 9.34 und 9.35 des Anhangs der 4. BImSchV eine Genehmigungspflicht für die Containeranlage besteht. Im Zusammenhang mit dem Urteil bleibt abzuwarten, ob dieser Beschluss nur ein weiterer Mosaikstein in der vielfältigen Rechtsprechung zur Abgrenzung von 'Lagerung' und 'Bereitstellung, Sammlung und Beförderung' von Stoffen bzw. Abfällen bleibt oder eine grundlegende Änderung der Rechtsprechung einleitet. Ob es sich bei der in Paragraph 3 Abs. 3 GefahrstoftVO normierten Regelung um ein für die Praxis taugliches Abgrenzungskriterium handelt bezogen auf die Abgrenzung zwischen 'Lagerung' und 'Umschlagen' erscheint ebenfalls als fraglich.
Rechtliche Nuancen zwischen Lagerung, Bereitstellung und Umschlagen
Umweltpraxis ; 2 , 3 ; 43-46
2002
3 Seiten
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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