Das Verhältnis zwischen den Fachplanungen des Bundes sowie der räumlichen Gesamtplanung scheint durch Kollisionsnormen wie § 38 BauGB, § 16 Abs. 1 FStrG, § 13 Abs. 1 WaStrG geklärt, in denen der Vorrang der Bundesplanung zum Ausdruck kommt. Nachdem einige Bundesländer dazu übergegangen sind, Zielbestimmungen in die Landesplanung aufzunehmen, stellt sich jedoch im Schnittfeld zwischen Raumordnung und Verkehrswegefachplanungen die Frage, ob und inwieweit solche Zielbestimmungen mit der Folge, dass der Bund ggf. gem. § 5 Abs. 3 ROG widersprechen müsste, eine Bindungswirkung gem. den §§ 4 Abs. 1, 3 i.V. mit § 5 ROG gegenüber Fachplanungen des Bundes sowie der informalen Verkehrswegeplanung erzeugen kann. Im Beitrag wird zunächst der Sachverhalt dargelegt. Anschließend wird auf den Stand der Forschung und den Untersuchungsrahmen eingegangen. Die Frage 'Handelt es sich insbesondere bei den in § 2 Nrn 2 und 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetz und der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern vorgesehenem projektbezogenen Zielen zum Schienen- und Straßenverkehr um zulässige Ziele der Raumordnung?' wird behandelt. Des weiteren wird diskutiert, ob projektbezogene Ziele Bindungswirkung gem. § 4 ROG auf den verschiedenen Planungsstufen entfalten (z.B. Bundesverkehrswegeplanung, Schienen- und Straßenausbaugesetze, Linienbestimmung, Planfeststellung). Abschließend werden die Ergebnisse in Thesen zusammengefasst.
Grenzen landes- und regionalplanerischer Festlegungen gegenüber Verkehrswegeplanungen des Bundes
Limits of regional plannings commitments against the road planning of the state
UPR - Umwelt- und Planungsrecht ; 20 , 11/12 ; 418-431
2000
14 Seiten, Quellen
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Methodische Grundlagen und Festlegungen zum Untersuchungsgegenstand
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|Braunschweig : Autobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
GWLB - Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek | 1994
|Neue Festlegungen zum Explosionsschutz in der TRbF 20
IuD Bahn | 2002
|Betrieb von elektrischen Anlagen - Teil 100: Allgemeine Festlegungen
IuD Bahn | 2007
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