Es werden Gesichtspunkte diskutiert, die beim Versand von Gefahrgut zu beachten sind. Im Gefahrgutbeförderungsgesetz ist geregelt, daß der Unternehmer die Hauptverantwortung beim Gefahrgutversand trägt. Es muß ein Gefahrgutbeauftragter ernannt werden, der für die Auswahl von geeigneten Verpackungen sowie deren Kennzeichnung zuständig ist. Zeigt die Prüfung, daß es sich gemäß den Kriterien der ADR (Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter) um Gefahrgut handelt, muß die genaue Bezeichnung festgelegt werden. Für den Versand von Kleinmengen (a-Randnummern) gelten nur Anforderungen an die Verpackung. Die Versandstücke sind deutlich mit der Kennzeichnungsnummer des Füllgutes zu kennzeichnen, der die Buchstaben UN vorangestellt werden. Bei dem Transport unterschiedlicher Güter in einem Versandstück muß zusätzlich eine Kennzeichnung mit den Buchstaben LQ erfolgen. Ist ein Versand nach a-Randnummern nicht möglich, müssen besondere Vorschriften für die Verpackung und dei Kennzeichnung beachtet werden. Als Beispiel für die Anwendungen der Regelungen wird der Versand eines wässrigen Reinigers mit Isopropanol und Phosphorsäure nach der Kleinmengenregelung und als normales Versandstück beschrieben. Wenig bekannt sind die CTU-Packrichtlinien (Richtlinien für das Packen von Ladung außer Schüttgut in oder auf CTUs (Beförderungseinheiten) bei der Beförderung mit allen Verkehrsträgern zu Wasser und zu Lande), in denen auch eine Ausbildung im Packen von Ladungen in CTUs vorgeschrieben ist.
Versand von Gefahrengut - allgemeine und aktuelle Hinweise
SÖFW. Journal Seifen, Öle, Fette, Wachse ; 125 , 12 ; 68-70
1999
3 Seiten, 7 Quellen
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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