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    Titel :

    § 142 StGB - Das Be- und Entladen von haltenden oder parkenden Fahrzeugen, sowie die diesbezügliche Nebenverrichtungen, sind verkehrsbezogene Teile des ruhenden Verkehrs, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Funktion eines Kraftfahrzeugs als Verkehrs- und Transportmittel besteht. Eine beim Be- und Entladen hervorgerufene Beschädigung eines anderen Fahrzeugs ist deshalb ein >> Unfall im Straßenverkehr << im Sinne des § 142 StGB. - OLG Köln, 19.7.2011 - III-1 RVs 138/11


    Erschienen in:

    Erscheinungsdatum :

    2011



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch



    Klassifikation :

    RVK:    PE 100
    BKL:    86.71 Verkehrsrecht
    Lokalklassifikation FBR:    jur 001 za / jur 765 za




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