Art. 18 Abs. 3, Art. 33, 49 MÜ; Art. 18 Abs. 2 WA - 1. Der Haftungszeitraum des Art. 18 Abs. 3 MÜ umfasst im Unterschied zu Art. 18 Abs. 2 WA auch Zwischenlagerungen der Güter in einem Warenlager des Luftfrachtführers oder seiner Leute außerhalb eines Flughafens. . 2. Auf den Landtransport zum Warenlager findet das Montrealer Übereinkommen Anwendung. . 3. Nach Art. 49 MÜ ist eine Zuständigkeitsvereinbarung über einen nicht in Art. 33 MÜ bezeichneten Gerichtsstand vor Eintritt des Schadens nichtig - OGH, 19.1.2011 - 7 Ob 147/10h
Transportrecht ; 34 , 7
2011
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
RVK: | PE 100 | |
BKL: | 86.71 Verkehrsrecht | |
Lokalklassifikation FBR: | jur 001 za / jur 765 za |
Aufsätze - Die Haftung des Luftfrachtführers nach dem Montrealer Übereinkommen
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