425 Abs. 1 und 2, 427 Abs. 1 Nr. 3, 429 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, 430 HGB - 1. Beruht ein Transportschaden auf einer Unterbrechung der Kühlkette, so ist der gem. 425 Abs. 1 HGB Anspruchsberechtigte dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Ware über eine hinreichende Vorkühlung verfügte und nicht schon mit der zu hohen Temperatur übergeben wurde. . 2. Nicht der Verlader ( 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB), sondern der Fahrer eines Kühlfahrzeugs ist dafür zuständig, dass in einem Fahrzeug mit sog. Doppelstocksystem nicht genutzte Querbalken richtig eingestellt sind und die technische Funktionsfähigkeit des Kühlsystems erhalten bleibt (hier: eingeklemmte Kühlschläuche). . 3. Bei der Berechnung des dem Absender gem. 429 Abs. 1 bis 3 HGB entstandenen Schadens muss er sich den auf dem Markt erzielbaren Restwert der beschädigten Ware anrechnen lassen. Die Kosten einer Neutralisierung, d.h. einer Unkenntlichmachung des Herst
Transportrecht ; 33 , 4
2010
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
RVK: | PE 100 | |
BKL: | 86.71 Verkehrsrecht | |
Lokalklassifikation FBR: | jur 001 za / jur 765 za |
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