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    Titel :

    425 Abs. 1 und 2, 427 Abs. 1 Nr. 3, 429 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, 430 HGB - 1. Beruht ein Transportschaden auf einer Unterbrechung der Kühlkette, so ist der gem. 425 Abs. 1 HGB Anspruchsberechtigte dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Ware über eine hinreichende Vorkühlung verfügte und nicht schon mit der zu hohen Temperatur übergeben wurde. . 2. Nicht der Verlader ( 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB), sondern der Fahrer eines Kühlfahrzeugs ist dafür zuständig, dass in einem Fahrzeug mit sog. Doppelstocksystem nicht genutzte Querbalken richtig eingestellt sind und die technische Funktionsfähigkeit des Kühlsystems erhalten bleibt (hier: eingeklemmte Kühlschläuche). . 3. Bei der Berechnung des dem Absender gem. 429 Abs. 1 bis 3 HGB entstandenen Schadens muss er sich den auf dem Markt erzielbaren Restwert der beschädigten Ware anrechnen lassen. Die Kosten einer Neutralisierung, d.h. einer Unkenntlichmachung des Herst


    Erschienen in:

    Erscheinungsdatum :

    2010



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch



    Klassifikation :

    RVK:    PE 100
    BKL:    86.71 Verkehrsrecht
    Lokalklassifikation FBR:    jur 001 za / jur 765 za



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