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    Titel :

    § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG; Art. 60 EuGVVO - § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist nicht anwendbar, wenn eine Gesellschaft einen allgemeinen Gerichtsstand (auch) im Inland hat (Schein-Auslandsgesellschaft, hier Limited Company). Auf den Umstand, dass sie in einem anderen Mitgliedsstaat der EU einen weiteren allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. Art. 60 Brüssel I-VO


    Weitere Titelangaben:

    EuGVVO), kommt es dann nicht an. Eine Berufung ist daher zum Landgericht, nicht zum Oberlandesgericht einzulegen - BGH, 27.6.2007 - XII ZB 114-06


    Erschienen in:

    Transportrecht ; 30 , 11-12


    Erscheinungsdatum :

    2007



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch



    Klassifikation :

    RVK:    PE 100
    BKL:    86.71 Verkehrsrecht
    Lokalklassifikation FBR:    jur 001 za / jur 765 za