Die Altersteilzeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers alternativ zu den bisherigen Frühverrentungsmodellen angewendet werden können. Es ist geplant, die hohen Zugangshürden bei der Förderungsfähigkeit abzubauen und weitere bürokratische Hemmnisse zu lockern. Damit trägt der Bundesgesetzgeber in verschiedenen Punkten der Kritik der betrieblichen Praxis Rechnung, die das Altersteilzeitgesetz (ATZG) in seiner bisherigen Fassung insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Förderleistungen als zu unflexibel und verwaltungsaufwändig ansieht. Der vorliegende Entwurf zur Reform des ATZG enthält Kernaussagen, die im Hinblick auf den Zugang zu Förderleistungen relevant sind, wie z.B.: Arbeitgeber mit bis zu 50 Arbeitnehmern sollen die Förderung erhalten, wenn sie aus Anlass der Altersteilzeit eines älteren Mitarbeiters entweder einen arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung an beliebiger Stelle des Unternehmens beschäftigen oder einen Auszubildenden einstellen. Anhand verschiedener Beispiele werden die neuen Regelungen in dem Beitrag demonstriert.
Neuregelungen bei Altersteilzeit
Personalwirtschaft ; 26 , 11 ; 87-88
1999-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Steuerrecht , Rente , Teilzeitarbeit , Auszubildender , Altersteilzeit , Gesetz , Reform
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