Der Einsatz von Informationstechnologie ist mittlerweile auch für die Arbeit von Betriebsratsmitgliedern zum Standard geworden. Die Nutzung der IT-Technik beinhaltet dabei auch öfter die Nutzung vernetzter Systeme, die umfassende Möglichkeiten für den Austausch von Daten und Informationen bieten. Das Zunehmen personenbezogener Informationen bei der Datenverarbeitung im Rahmen des Betriebsratshandelns ist zu beobachten. Für alle personenbezogenen Daten, die bei der Arbeit von Betriebsräten erfasst und bearbeitet werden, gelten die gleichen Grundsätze wie für Verarbeitungen durch den Arbeitgeber. Auch der Betriebsrat hat sich der grundsätzlich potenziellen Kontrolle, die das Bundesdatenschutzgesetz möglich macht, zu beugen. Schwierigkeiten ergeben sich bei einer möglichen Kontrolle durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten, da dieser vom Arbeitgeber ohne Mitbestimmung des Betriebsrats eingesetzt wird. Betriebliche Datenschutzbeauftragte wurden bisher vom Bundesarbeitsgericht nicht als neutrale Instanzen angesehen. Die Kontrollbefugnis für Betriebsratsarbeit kann daher von staatlichen Aufsichtsbehörden wahrgenommen werden.
Datenverarbeitung im Betriebsratsbüro
Wer kontrolliert den Datenschutz?
Arbeitsrecht im Betrieb ; 20 , 12 ; 695-700
1999-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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