Es wird der Wortlaut der Artikel 1 und 7 der Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und anderer Vorschriften (GefÄndV) vom 23. Juni 1999 (BGBI. | S. 1435) bekanntgegeben. Durch den Artikel 1 wird die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung geändert. Der geänderte Artikel 1 gibt an von welchen Verordnungen allgemeine Ausnahmen bestehen, gibt die Fassung des § 3 zur Bauartprüfung, Bauartzulassung und Kennzeichnung von Verpackungen und Großpackmitteln sowie die Fassung des § 6 zu den Übergangsvorschriften an.
Nr. 121 Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1999
Verkehrsblatt ; 53 , 14 ; 490-491
1999-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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78 13.05.2008 - Vierte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
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