Die Rechtsfolgen einer Diskriminierung wegen des Geschlechts sind in Paragraph 611a BGB geregelt. Entschädigungen für diskriminierend nicht eingestellte Personen können mittels einer Staffel aus Bruttomonatsgehältern festgelegt werden. Neue Beweislastregelungen enthält die EG-Beweisrichtlinie, die sich auch auf Paragraph 611a BGB auswirkt.
Die Neuregelung des Verbots der Geschlechterdiskriminierung im Arbeitsrecht
Betrieb ; 51 , 26 ; 1330-1333
1998-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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