Nach § 18a Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist Abwasser so zu beseitigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dabei umfaßt Abwasserbeseitigung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes das Sammeln, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. In den meisten Bundesländern ist es erforderlich, daß vor Bau, Betrieb oder wesentlicher Änderung von Abwasseranlagen mit gewissen Ausnahmen wasserbehördliche Genehmigungen einzuholen sind. Bei Anlagen mit überörtlicher Bedeutung ist ein Raumordnungsverfahren erforderlich. Die UVP-Leitlinien liegen seit Mitte '95 vor.
UVP-Verfahren für Abwasserbehandlung
UmweltMagazin ; 25 , 1/2 ; 36, 38
1996-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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