Die GefStoffV begründet umfangreiche allgemeine Verhaltensregeln für den Arbeitgeber (AG) beim Umgang und Lagern mit den in §§ 3a ChemG, § 8 GefStoffV und Anlage III zur GefStoffV genannten Stoffen und Zubereiten sowie besondere Pflichten in Bezug auf bestimmte Gefahrstoffe. Gem. § 16 GefStoffV hat der AG, der mit einem Stoff einer Zubereitung oder einem Erzeugnis umgeht, festzustellen, ob es sich um einen Gefahrstoff handelt. Es können sich u. a. folgende notwendige Maßnahmen ergeben: besondere Überwachungspflicht, persönliche Schutzausrüstungen, arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen, Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen und Aushang- und Bekanntmachungspflichten.
Pflichten des Arbeitgebers beim Umgang mit Gefahrstoffen
Arbeit und Arbeitsrecht ; 51 , 3 ; 75-78
1996-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Gefahrstoff , Schadstoff , GGVE , Gefahrgut , Arbeitsschutz
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