Bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit besteht keine Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung, jedoch erfährt der Arbeitgeber normalerweise nicht, ob der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Der Arbeitnehmer hat eine Offenbarungspflicht bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitgeber ein Recht, sich nach den betreffenden Tatsachen zu erkundigen. Der Arzt sollte auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerken, ob es sich um einen Unfall handelt. Der Gesetzgeber sollte den Krankenkassen die Befugnis einräumen, dem Arbeitgeber auf Anfrage mitzuteilen, ob Hinweise auf ein Eigenverschulden des Arbeitnehmers vorliegen.


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    Titel :

    "Selbstverschuldete" Arbeitsunfähigkeit - spart nur der Zufall Kosten?


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Betrieb ; 49 , 36 ; 1822-1824


    Erscheinungsdatum :

    1996-01-01


    Format / Umfang :

    3 pages


    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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