Nach Gefahrgutbeauftragtenordnung sind Unternehmen, die gefährliche Güter versenden oder befördern verpflichtet, Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. Er überwacht einschlägige Vorschriften, zeigt Mängel der Geschäftsleitung an, ist Kontrollinstanz. Nach Auffassung Oberlandesgericht Karlsruhe ist er als Normaladressat bezüglich aus GGVS ergebenden Absenderpflichten eines Unternehmens anzusehen. Er wird beauftragte Person. Beschluß OLG unterliegt Bedenken. Gericht verkennt Befugnisse des Gefahrgutbeauftragten. Beschluß OLG kann keinen Bestand haben. Unternehmen hat Gefahrgutbeauftragten zu überwachen.
Haftung und Überwachung des Gefahrgutbeauftragten
Arbeitsrecht im Betrieb ; 17 , 10 ; 580-583
1996-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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