Unter bestimmten Voraussetzungen tritt im Hinblick auf die Leistungen des Arbeitsamtes eine Sperrzeit ein. Sie tritt nicht ein, wenn der Arbeitslose einen wichtigen Grund hatte. Wichtige Gründe sind z.B. Krankheit, Heirat und Zuzug zum Ehepartner, Versetzung des Ehepartners an einen anderen Ort, sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber, unzulängliche Arbeitsbedingungen usw. Einige dieser Gründe, wie Verstöße gegen Gesetze oder gegen gute Sitten, Situation bei Arbeitskämpfen oder Erschweren der künftigen Ausübung des bisherigen Berufs werden erläutert.
Der "wichtige Grund" im Sperrzeitrecht gemäß AFG
Arbeit und Arbeitsrecht ; 50 , 1 ; 12-15
1995-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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