In allen EU-Staaten steht das Grundrecht auf Mobilität in Zusammenhang mit dem allgemeinen Grundbedürfnis auf Handlungsfreiheit. Obwohl die Begriffe "Grundrechte" und "Menschenrechte" häufig synonym verwendet werden, differenziert man nach den begriffsspezifischen Betrachtungsweisen und untersucht "Mobilität" in den nationalen Rechtsordnungen. Als Folgerung stellt man fest, daß Mobilität nicht schrankenlos sein kann und daß einerseits aus sachgerechten Erwägungen gegengesteuert werden kann, aber daß andererseits auch der mobilitätsfeindlichen Umgestaltung des Verwaltungsrechts Grenzen gesetzt werden muß.
"Menschenrecht" auf Mobilität - kann, darf gegengesteuert werden?
Juristische Perspektiven
Zeitschrift Verkehrswissenschaft ; 66 , 3 ; 207-213
1995-01-01
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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