Die mit dem Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) ab 01.01. 1995 allgemein eingeführte Pflicht zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit erstreckt sich auch auf Beamte; dieser - nicht zur Krankenversicherung verpflichtete - Personenkreis behält zwar seinen bisherigen Beihilfeanspruch bei Pflegebedürftigkeit, muß diesen aber während der aktiven Dienstzeit durch Gehaltskürzung (oder "Mehrarbeit") kompensieren. Der Inhalt der Regelungen des PflegeVG mit seinen Auswirkungen auf Beamte wird dargestellt. Die synchronisierenden Anpassungen des Beihilferechts - vorerst nur für die ambulante Pflege - mit ihren Unterschiedlichkeiten zum bisherigen Rechtsstand werden erläutert; dabei wird auch auf die Kritik an der Beihilfefähigkeit von Pflegeaufwand eingegangen.
Private oder soziale Pflegeversicherung - Beamte im Fadenkreuz der Sozialpolitik
Zeitschrift Beamtenrecht ; 43 , 4 ; 93-100
1995-01-01
8 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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