Gesichtspunkte des Umweltschutzes sind in allen Teilen der Verdingungsverordnung für Bauleistungen (VOB) verankert. Vor allem Teil C enthält konkrete Regelungen für Wiederverwertung; Entsorgung, Beseitigung schadstoffhaltiger Abfälle und Abwässer. Auch wenn nicht festgelegt, sind diese Leistungen zu Vertragsbestandteilen zu machen. Eine Nichtbeachtung ist nicht folgenlos. Es kommt vor allem darauf an, daß die öffentliche Hand die vorhandenen Vorschriften konsequent anwendet.
VOB und Umweltschutz
EntsorgungsPraxi ; 12 , 1/2 ; 74, 76-77
1994-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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