Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Januar 1994, 3 N 93.3869: Die Verlängerung der Arbeitszeit der Beamten auf 40 Wochenstunden verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der Verordnungsgeber verletzt den Gleichheitssatz nicht dadurch, daß er die Regelung über die Arbeitszeit nicht der eines anderen Normgebers oder Ordnungsbereichs angleicht. Eine unterschiedliche Behandlung ist u. a. deshalb gerechtfertigt, weil sich die Rechtsverhältnisse der Beamten und der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in grundlegenden Punkten unterscheiden.
Verlängerung der Arbeitszeit der Beamten in Bayern
Personalrat ; 11 , 5 ; 236-240
1994-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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