Bundesarbeitsgericht, Beschluß v. 20.10.1993 - 7 ABR 26/93: Nach § 28 BetrVG besteht die Möglichkeit zur Bildung eines gemeinsamen Ausschusses von Betriebsrat und Arbeitgeber. Der Betriebsrat darf sich nicht wesentlicher Befugnisse durch weitgehende Aufgabenübertragung auf Ausschüsse entäußern. Er muß als Gesamtorgan in einem Kernbereich der gesetzl. Befugnisse zuständig bleiben.
Organisation des Betriebsrats: Bildung gemeinsamer Ausschüsse von Arbeitgeber und Betriebsrat und deren Kompetenzen
Betrieb ; 47 , 19 ; 989-992
1994-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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