Die EU-einheitlichen Regelungen zur Ausbildung und Prüfung von Triebfahrzeugführern, festgelegt in der EU-Richtlinie 2007/59 wurden 2012 in nationales deutsches Recht - in die Triebfahrzeugführerschein-Verordnung (TfV) - überführt. Die TfV gibt der Auswahl, Ausbildung, Prüfung, Fortbildung bzw. Überwachung von Triebfahrzeugführern einen verbindlichen Rahmen. Die Fahrberechtigung, wie sie in der TfV beschrieben ist, setzt sich aus einem europaweit gültigen Führerschein (Plastikkarte) und einer Zusatzbescheinigung, die sich auf den national gültigen, infrastrukturbezogenen Teil bezieht. Ende 2013 trat nun eine weitere Verordnung, die Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV), in Kraft. In 23 Paragraphen werden Fragen der Zulassung zur Prüfung, Durchführung der Prüfung, Bewertung und Wiederholung einer Prüfung geregelt. Wesentliche Punkte der TfPV werden vom Autor vorgestellt: Zum Beispiel muss, anders als bisher, der Prüfungsbewerber künftig selbst die Zulassung zur Prüfung bei der Prüfungsorganisation (dem Prüfer) beantragen oder eine Vollmacht dafür erteilen. Eine nichtbestandene theoretische Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Prüfungsunterlagen sind ab dem Datum der Ausstellung der Prüfungsbescheinigung fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten.


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    Titel :

    Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung


    Beteiligte:
    Haa, Uwe (Autor:in)

    Erschienen in:

    BahnPraxi ; 2 ; 10-11


    Erscheinungsdatum :

    2014-01-01


    Format / Umfang :

    2 pages


    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




    Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-betriebsleiter-Prüfungsverordnung - StrabBIPV)

    Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Robert-Schumann-Platz 1 53175 Bonn | IuD Bahn | 2010