Die Neufassung der auf dem Arbeitsschutzgesetz beruhenden Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) im Oktober 2013 hat die Informationsrechte des Arbeitgebers deutlich eingeschränkt. Um arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen bzw. zu vermeiden, legt die Verordnung bestimmte gefährliche Tätigkeiten fest, deren Aufnahme oder Fortsetzung eine arbeitsmedizinische Untersuchung des Arbeitnehmers erfordert. Während der Arbeitgeber bislang das Ergebnis dieser Pflichtvorsorge erhielt, erfährt er nunmehr lediglich, ob der Termin stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund erörtert der Autor zunächst, welche Sanktionsmöglichkeiten dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen, wenn der Arbeitnehmer den Termin nicht wahrnimmt. Sodann befasst er sich mit den von den Vorsorgeuntersuchungen zu unterscheidenden Eignungsuntersuchungen, deren rechtliche Bewertung unter anderem davon abhängt, ob sie mit oder ohne Anlass erfolgen; dabei werden auch datenschutzrechtliche Aspekte erläutert.
Bedeutung von Gesundheitsuntersuchungen für Arbeitgeber nach neuem Recht
Der Betrieb ; 67 , 14 ; 776-780
2014-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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