Gemäß § 34 der Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung (EBO) zum Thema "Begriff, Art und Länge der Züge" müssen Züge Signale führen, die den Schluss sowie bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter die Spitze kennzeichnen. Die Richtlinie 301 - Signalbuch - konkretisiert im Modul 301.1101 die Zugsignale als Signal Zg 1 (Spitzensignal) und Signal Zg 2 (Schlusssignal). Der Beitrag gibt einen Überblick darüber, wie optische (Spitzen- und Schlusssignal) und akustische Signale an Zügen zum Einsatz kommen und wie bei Unregelmäßigkeiten und Störungen (z. B. Ausfall des Spitzensignals oder Ausfall/Störung der Pfeifeinrichtung) zu verfahren ist. Abschließend wird kurz die Aufgabe von Läutewerken beschrieben, die früher vorwiegend auf Nebenbahnen in Form einer Glocke eingesetzt wurden und von elektrischen Läutewerken, die allerdings bei den modernen Triebfahrzeugen keine Anwendung mehr finden.
Signale an Zügen
Grundlagentext Eisenbahnbetrieb
Deine Bahn ; 41 , 10 ; 52-57
2013-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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