Bezieht ein Arbeitnehmer ein Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, so sehen betriebliche Versorgungszusagen häufig vor, dass für diesen Gehaltsteil zum Ausgleich eine höhere Betriebsrente gezahlt wird (sog. gespaltene Rentenformel). Im Jahr 2003 wurde jedoch die Beitragsbemessungsgrenze (in Westdeutschland) um 600 Euro statt der üblichen 100 Euro angehoben, was die Frage aufwarf, ob eine entsprechende Reduzierung der Betriebsrenten hinzunehmen war. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verneinte dies im Jahr 2009 zunächst und entschied, dass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine fiktive (niedrigere) Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen sei. Nach Aufgabe dieser Rechtsprechung im Jahr 2013 sieht das BAG nun nur noch Korrekturbedarf, wenn eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) vorliegt. Der Autor untersucht ergänzend, ob Arbeitgeber, die der Rechtsprechung von 2009 gefolgt waren, Rückforderungen geltend machen können.
Rechtsprechungswandel zur gespaltenen Rentenformel bei Betriebsrenten
Anmerkungen zu den Entscheidungen des 3. Senats des BAG vom 23.4.2013
Der Betrieb ; 66 , 38 ; 2150-2152
2013-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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