Die spezielle Haftung des Frachtführers nach §§ 425, 461 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) unterscheidet sich von der allgemeinen Schadensersatzpflicht zwischen Vertragspartnern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter anderem dadurch, dass sie kein Verschulden (sondern lediglich Vermeidbarkeit des Schadens bei äußerster Sorgfalt) erfordert und dass der Frachtführer nach dem HGB nur für Schäden haftet, die zwischen Übernahme und Ablieferung des Frachtguts entstehen. Nun sind aber verschiedene Konstellationen denkbar, in denen ein vor der Übernahme liegendes Verhalten des Frachtführers (z. B. Mängel bei der Verpackung, wenn er sich hierzu verpflichtet hat, oder ein Beratungsfehler) später während des Transports zu Schäden führt oder in denen der Schaden erst nach Ablieferung der Güter eintritt. Der Autor geht der Frage nach, inwieweit in diesen Fällen die allgemeinen Haftungsregeln des BGB neben den HGB-Vorschriften für die Frachtführerhaftung anwendbar bleiben.
Verursachung von Güterschäden vor der Übernahme, die nach der Übernahme des Gutes entstehen
Transportrecht ; 36 , 5 ; 173-177
2013-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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Verursachung von Güterschäden vor der Übernahme, die nach der Übernahme des Gutes entstehen
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