Ein Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zu Anwendungsfragen der Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG vom 2. Juli 2012 hat ergeben, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) von einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnungspflicht für Trassenentgelte befreit sind. Ein Entwurf sah vor, die für die Nutzung von Schienennetzen entrichteten Entgelte als Mietaufwendungen zu behandeln und sie somit gemäß § 8 Nr. 1 d, e GewStG gewerbesteuerlich hinzuzurechnen. Wäre an der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungspflicht festgehalten worden, dann hätte es zu einer partiellen Verteuerung der Nutzung und zu Wettbewerbsverzerrungen für die nichtbundeseigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen kommen können.
Keine Gewerbesteuerpflicht für Trassenentgelte der EVU
Erlass bedeutet Erleichterung für Konkurrenten der Deutschen Bahn
No trade tax liability for train-path user fees paid by train transportation companie
Der Nahverkehr ; 30 , 7-8 ; 22-23
2012-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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