Den meisten deutschen Frachtverträgen liegen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) zugrunde, die unter Ziffer 19 ein Aufrechnungsverbot vorsehen. Dieses führt unter anderem dazu, dass ein Versender, der z. B. wegen der Beschädigung seiner Güter einen Schadenersatzanspruch geltend macht, keine Aufrechnung zwischen dieser Forderung und dem Frachtanspruch des Spediteurs vornehmen kann, also den Frachtanspruch zunächst begleichen und einen etwaigen Schadenersatzanspruch gesondert einklagen muss. Fraglich erscheint, ob diese Regelung auch dann gilt, wenn der Spediteur vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, denn in diesen Fällen lassen andere transportrechtliche Normen Haftungsbeschränkungen und dergleichen entfallen. Der vorliegende Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass sich der Spediteur unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen kann.


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    Titel :

    Ausschluss des Aufrechnungsverbots nach Ziff. 19 ADSp bei grobem Verschulden im Sinne von § 435 HGB, Art. 29 CMR, Ziff. 27.2 ADSp


    Beteiligte:
    Köper, Roman (Autor:in)

    Erschienen in:

    Transportrecht ; 35 , 12 ; 447-453


    Erscheinungsdatum :

    2012-01-01


    Format / Umfang :

    7 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch