Ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern auch die private Internet- und E-Mail-Nutzung gestattet, ist nach überwiegender Auffassung "Diensteanbieter" im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Das bedeutet, dass er bei der Einführung von Sicherheitsmaßnahmen wie einem "Security Incident and Event Management" (SIEM), die vor gegen seine IT-Systeme gerichteten Angriffen von Mitarbeitern oder Außenstehenden schützen sollen, gemäß § 88 TKG zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet ist. Daran lässt sich im Wege einer Betriebsvereinbarung nichts ändern, doch kann ihr Abschluss insbesondere zur Regelung der Bedingungen und des Umfangs der privaten Internetnutzung trotzdem sinnvoll sein. Zu beachten ist aber auch § 109 TKG, der technische Schutzmaßnahmen zulässt, sofern diese nicht rein betrieblichen Interessen dienen, so dass der Einsatz von SIEM-Systemen häufig von dieser Norm gedeckt sein wird.
Einsatz von IT-Sicherheitsmaßnahmen durch den Arbeitgeber: Konsequenzen einer Anwendung des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
Der Betrieb ; 64 , 37 ; 2092-2094
2011-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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