Für die betriebliche Altersversorgung gibt es verschiedene so genannte Durchführungswege wie die Direktzusage, die Pensionskasse und die Unterstützungskasse. Will der Arbeitgeber nun z. B. seine Versorgungssysteme vereinheitlichen oder die bilanzielle Darstellung optimieren, so kann es vorkommen, dass der Wunsch nach einem Wechsel des Durchführungswegs entsteht. Im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2007 stellt sich jedoch die Frage, unter welchen Umständen das zulässig ist bzw. ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Beibehaltung des bisherigen Durchführungswegs hat. Der vorliegende Beitrag kommt zu dem Schluss, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich die Einhaltung des bisherigen Durchführungswegs verlangen kann, sofern kein Wechselrecht des Arbeitgebers vereinbart wurde. Allerdings soll von einer entsprechenden stillschweigenden Vereinbarung auszugehen sein, sofern dem Arbeitnehmer aus dem Wechsel keine Nachteile entstehen.
Betriebliche Altersversorgung: Wechsel des Durchführungswegs gegen den Willen des Arbeitnehmers?
Der Betrieb ; 63 , 43 ; 2392-2394
2010-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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