Nach Ausschreibung und Vergabe von zwei Linienbündel durch das Regierungspräsidium Gießen (die Verkehrs-Service-Verträge wurden als gemeinwirtschaftliche Liniengenehmigungen erteilt) beantragte eine Arbeitsgemeinschaft aus drei in der Ausschreibung unterlegenen mittelständischen Unternehmen, eigenwirtschaftliche Genehmigungen in Konkurrenz zu den Ausschreibungsgewinnern, was jedoch verwehrt wurde. Auf dem Klagewege scheiterten sie vor dem VG Gießen in der ersten Instanz, weil die Formulierung der Teilbereichsausnahme in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der VO 1191 die Erteilung eigenwirtschaftlicher Genehmigungen an Unternehmen ausschließe, die - wie die Klägerinnen - auch Fernbus-Gelegenheitsverkehre erbringen. Dagegen obsiegten sie in der 2. Instanz. Im Revisionsverfahren urteilte das BVerwG im Sinne der Klägerinnen, da es die an die Beigeladenen erteilten Liniengenehmigungen wegen Verstoßes gegen den Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre aus § 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 PBefG für rechtwidrig befunden hat. Der Beitrag stellt am Beispiel der Urteile dar, dass unter der bis zum 02.12.2009 geltenden Rechtslage erhebliche Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften bestanden, wegen den missglückten Abgrenzungen sowohl zwischen den Zuständigkeiten der Genehmigungsbehörde und dem Aufgabenträger als auch zwischen eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehren.


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    Titel :

    BVerwG stützt Hessische Erlasslage für die Erteilung von Liniengenehmigungen


    Untertitel :

    Konsequenzen für Aufgabenträger, Genehmigungsbehörden und Verkehrsunternehmen - Hausaufgaben für den Gesetzgeber



    Erschienen in:

    Verkehr und Technik ; 63 , 4 ; 141-144


    Erscheinungsdatum :

    2010-01-01


    Format / Umfang :

    4 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch