Bevor die Betriebsratswahl eingeleitet wird, muss der Wahlvorstand die Wählerliste aufstellen. Nur wer sich in die Wählerliste einträgt, kann das aktive und passive Wahlrecht ausüben (§ 2 Abs. 3 Satz 1 WO), Mitglied des Wahlvorstands werden (§ 16 Abs. 1 BetrVG), Wahlvorschläge machen und diese mit unterzeichnen (§ 14 Abs. 3 und 4 BetrVG). Am Tag der Wahl entscheidet sich, ob das aktive und passive Wahlrecht vorliegen. Der Wahlvorstand aktualisiert laufend die Wählerliste bis zum Wahltag (§ 4 Abs. 3 WO). Der Beitrag gibt einen Überblick über die Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG (aktives Wahlrecht) sowie über die Wählbarkeit nach § 8 BetrVG (passives Wahlrecht), auch von Teilzeitbeschäftigten, befristet Beschäftigten, Beschäftigte in Altersteilzeit, Leiharbeitnehmern, gekündigten Arbeitnehmern usw. Es wird auch auf die Wahlberechtigung von Beamten und öffentlich Bediensteten eingegangen.


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    Titel :

    Wer darf wählen und wer kann gewählt werden?


    Untertitel :

    Aktives und passives Wahlrecht bei der Betriebsratswahl


    Beteiligte:
    Sieben, Frank (Autor:in)

    Erschienen in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 30 , 9 ; 478-481


    Erscheinungsdatum :

    2009-01-01


    Format / Umfang :

    4 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch