Bevor die Betriebsratswahl eingeleitet wird, muss der Wahlvorstand die Wählerliste aufstellen. Nur wer sich in die Wählerliste einträgt, kann das aktive und passive Wahlrecht ausüben (§ 2 Abs. 3 Satz 1 WO), Mitglied des Wahlvorstands werden (§ 16 Abs. 1 BetrVG), Wahlvorschläge machen und diese mit unterzeichnen (§ 14 Abs. 3 und 4 BetrVG). Am Tag der Wahl entscheidet sich, ob das aktive und passive Wahlrecht vorliegen. Der Wahlvorstand aktualisiert laufend die Wählerliste bis zum Wahltag (§ 4 Abs. 3 WO). Der Beitrag gibt einen Überblick über die Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG (aktives Wahlrecht) sowie über die Wählbarkeit nach § 8 BetrVG (passives Wahlrecht), auch von Teilzeitbeschäftigten, befristet Beschäftigten, Beschäftigte in Altersteilzeit, Leiharbeitnehmern, gekündigten Arbeitnehmern usw. Es wird auch auf die Wahlberechtigung von Beamten und öffentlich Bediensteten eingegangen.
Wer darf wählen und wer kann gewählt werden?
Aktives und passives Wahlrecht bei der Betriebsratswahl
Arbeitsrecht im Betrieb ; 30 , 9 ; 478-481
2009-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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