Bei Arbeiten im Gleisbereich und bei Arbeiten in Gleisnähe, bei denen Gefährdungen aus dem Bahnbetrieb (Zugfahrten, Fahrleitungen) durch Hineingeraten von Personen oder Maschinen in den Gleisbereich nicht auszuschließen sind, ist für die Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz §§ 5 und 6 eine enge Zusammenarbeit von in der Regel drei Beteiligten notwendig, dem ausführenden Unternehmer, der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle und dem Sicherungsunternehmen.
Arbeiten im Gleisbereich - Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung
BauPortal ; 121 , 7 ; 394-395
2009-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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Workshopreihe "Gefährdungsbeurteilung bei Arbeiten im Gleisbereich"
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