Der Arbeitsplatz eines Beschäftigten, der länger als sechs Wochen im Jahr krank oder arbeitsunfähig ist, kann von der betrieblichen Interessenvertretung (und je nach Fall auch der Schwerbehindertenvertretung) durch das betriebliche Eingliederungsmanagement (§ 84 Abs. 2 SGB IX), kurz BEM genannt, erhalten und dauerhaft gesichert werden. Dabei gilt es, gemeinsam mit dem Betroffenen nach Möglichkeiten zu suchen, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden bzw. wie erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann (Prävention). Das Ziel ist, krankheitsbedingte Kündigungen in Zukunft auszuschließen. Der Beitrag klärt, ab wann und für wen das BEM gilt, wie es in den Betrieben aussieht und welche Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat hat. Weiter wird anhand eines Fallbeispiels der Frage nachgegangen, ob krankheitsbedingte Kündigungen unwirksam sind, wenn kein BEM durchgeführt wurde bzw. welche Möglichkeiten der Arbeitgeber ausschöpfen muss, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden darf und welche Aufgaben der betrieblichen Interessenvertretung zukommen. Dabei wird vor allem auf den Abschluss einer Betriebsvereinbarung sowie auf die betriebliche Umsetzung eingegangen.
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Praktische Tipps zu seiner Umsetzung
Arbeitsrecht im Betrieb ; 30 , 7-8 ; 423-428
2009-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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