Der Arbeitnehmer-Datenschutz ist bislang nicht gesondert geregelt, sondern beurteilt sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 28 Absatz 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Angesichts der aktuellen Datenschutzskandale will die Bundesregierung jedoch nunmehr für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten im Beschäftigungsverhältnis einen neuen § 32 BDSG schaffen. Der vorliegende Beitrag stellt die geplante Regelung im Wortlaut vor und kritisiert unter anderem, dass sie nicht nur für die elektronische, sondern auch für jede sonstige Form der Datenspeicherung gelten soll und dass sie strenge Voraussetzungen für datenschutzrechtlich relevante Maßnahmen zur Aufdeckung von Straftaten vorsieht, was den Unternehmen die Durchführung ihrer Compliance-Programme erschweren würde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf verschiedene Fragen wie das Verhältnis des neuen § 32 zu anderen Normen des BDSG und den Umgang mit den Daten ehemaliger Arbeitnehmer offen lässt.


    Zugriff

    Zugriff über TIB

    Verfügbarkeit in meiner Bibliothek prüfen

    Bestellung bei Subito €


    Exportieren, teilen und zitieren



    Titel :

    Die geplante Neuregelung des Arbeitnehmerdatenschutzes in § 32 BDSG


    Beteiligte:
    Deutsch, Marku (Autor:in) / Diller, Martin (Autor:in)

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 62 , 27 ; 1462-1465


    Erscheinungsdatum :

    2009-01-01


    Format / Umfang :

    4 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

    Dammann, Ulrich / Simiti, Spiro | IuD Bahn | 1995



    Buerokommunikation und BDSG (Teil 2)

    Kohrs, B. | British Library Online Contents | 1993


    Buerokommunikation und BDSG (Teil 3)

    Kohrs, B. | British Library Online Contents | 1993


    Geplante Arbeitssicherheit

    Klein,E.W. | Kraftfahrwesen | 1977