Der Arbeitnehmer-Datenschutz ist bislang nicht gesondert geregelt, sondern beurteilt sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 28 Absatz 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Angesichts der aktuellen Datenschutzskandale will die Bundesregierung jedoch nunmehr für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten im Beschäftigungsverhältnis einen neuen § 32 BDSG schaffen. Der vorliegende Beitrag stellt die geplante Regelung im Wortlaut vor und kritisiert unter anderem, dass sie nicht nur für die elektronische, sondern auch für jede sonstige Form der Datenspeicherung gelten soll und dass sie strenge Voraussetzungen für datenschutzrechtlich relevante Maßnahmen zur Aufdeckung von Straftaten vorsieht, was den Unternehmen die Durchführung ihrer Compliance-Programme erschweren würde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf verschiedene Fragen wie das Verhältnis des neuen § 32 zu anderen Normen des BDSG und den Umgang mit den Daten ehemaliger Arbeitnehmer offen lässt.
Die geplante Neuregelung des Arbeitnehmerdatenschutzes in § 32 BDSG
Der Betrieb ; 62 , 27 ; 1462-1465
2009-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
IuD Bahn | 1995
|LITERATUR: Kompaktkommentar zum BDSG
Online Contents | 2014
Buerokommunikation und BDSG (Teil 2)
British Library Online Contents | 1993
|Buerokommunikation und BDSG (Teil 3)
British Library Online Contents | 1993
|Kraftfahrwesen | 1977
|