Ein Hauptaktionär, der mindestens 95 % des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft hält, kann verlangen, dass die Minderheitsaktionäre ihm ihre Anteile gegen eine angemessene Abfindung übertragen. Grundsätzlich kommt es bei einem solchen "Squeeze-out" nicht darauf an, wie der Hauptaktionär die Beteiligungshöhe von 95 % erlangt hat. Teilweise wird allerdings vertreten, dass eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vorliegt, wenn er sich zusätzliche Aktien als Wertpapierdarlehen übertragen lässt, denn in diesem Fall wird er zwar Inhaber der Aktien, unterliegt aber gewissen Beschränkungen und ist insbesondere zur späteren Rückgabe verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in seinem Urteil vom 16.3.2009 entschieden, dass diese Vorgehensweise regelmäßig nicht zu beanstanden ist und nur ausnahmsweise einen Rechtsmissbrauch darstellt, wenn z. B. gezielt bestimmte Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft gedrängt werden sollen.
"Squeeze-out nach Wertpapierdarlehen"
Der Betrieb ; 62 , 23 ; 1224-1227
2009-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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