Die seit 2008 geltende Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sieht in ihrem § 210 unter anderem vor, dass bestimmte Vorgaben dieses Gesetzes nicht für so genannte "laufende Versicherungen" gelten. Diese lassen sich allgemein dahingehend beschreiben, dass die versicherten Risiken erst nach Vertragsschluss entstehen und daher zunächst nur der Gattung nach bezeichnet werden. Der vorliegende Beitrag geht der historischen Entwicklung des Begriffs nach und untersucht sodann, ob er heutzutage auch Verkehrshaftungs- oder Transporthaftungsversicherungen erfasst und welche Folgen dies gegebenenfalls hat.
Verkehrhaftungsversicherung und laufende Versicherung nach § 210 VVG
Transportrecht ; 32 , 2 ; 60-64
2009-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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