Grundsätzlich hat im Haftungsprozess der Geschädigte die Voraussetzungen seines Schadensersatzanspruchs darzulegen und zu beweisen. Ein Auftraggeber, der sich darauf beruft, dass den Frachtführer ein besonderes Verschulden am Verlust der Ware treffe und dieser daher unbeschränkt hafte, kann jedoch in aller Regel den genauen Geschehensablauf während des Transports gar nicht kennen. In dieser Situation wird daher unter bestimmten Voraussetzungen auf das Institut der so genannten "sekundären Darlegungslast" zurückgegriffen, was dazu führt, dass der Frachtführer die zu seinem Bereich gehörenden Umstände darlegen muss.
Die sekundäre Behauptungslast des Frachtführer
Transportrecht ; 32 , 2 ; 54-60
2009-01-01
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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