Die Genehmigung für ein EIU wird nach § 6 AEG erteilt, die keine Zustimmung des Eigentümers der Infrastruktur und keinen Miet- bzw. Pachtvertrag voraussetzt. Wenn für eine Strecke eine eisenbahnrechtliche Widmung besteht, kann also in der Regel der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur auch gegen den Willen des Eigentümers fortgesetzt werden. Dieser kann die Beschränkung nur über eine Freistellung (Entwidmung) des Grundstücks gemäß § 23 AEG beseitigen, die allerdings an enge Voraussetzungen geknüpft ist, zu denen meist die Streckenstilllegung nach § 11 AEG und der dauerhafte Ausschluss einer möglichen Nutzung in Zukunft gehören.
Erhalt und Reaktivierung von Eisenbahninfrastruktur - gegen den Willen des Eigentümers?
Eisenbahn-Revue international ; 5 ; 260-262
2009-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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Erfolge bei dem Erhalt und der Reaktivierung von Bahntransporten
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