In den Diskussionen um den "Datenskandal" bei der DB AG wird oft vergessen, dass eine Kontrolle von Telefonaten, Internet-Nutzung und E-Mails durch den Arbeitgeber bei Respektierung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Arbeitnehmers nach Artikel 2 GG durchaus auf Basis des Artikels 14 GG (Schutz des Eigentums) rechtlich möglich ist. Neben wichtigen Aspekten bei Telefongesprächen sowie geschäftlichen und privaten E-Mails wird auf ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.01.2009 kurz eingegangen, das sich mit der Blockade von E-Mails der Gewerkschaft der Lokomotivführer (GdL) an rund 30 000 Dienstadressen von Bahnmitarbeitern durch die DB AG im Verlauf des Tarifkonflikts im Jahr 2007 beschäftigt. Wenn die Betriebsabläufe wie in diesem Fall nicht gestört werden, dürfen Gewerkschaften von diesem Mittel Gebrauch machen.
Wohin und mit wem ist okay - nur das "Was" bleibt tabu
Deutsche Verkehrs-Zeitung DVZ ; 63 , 43/44 ; 13
2009-01-01
1 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Internet , Gewerkschaft , Telefon , Überwachung , Datenschutz , Telekommunikation , E-Mail , DB AG
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