Jeder Arbeitsunfall, dem eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen folgt, muss nach § 193 Abs. 1 SGB VII dem zuständigen Unfallversicherungsträger angezeigt werden. So kann der Unfall als versicherter Arbeitsunfall dokumentiert werden und die Behandlungs- und Rehabilitationskosten können vom Unfallversicherungsträger übernommen werden. Der Beitrag gibt eine Antwort auf die Frage, wie bei kleinen Verletzungen, die keine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen, verfahren werden muss. Dabei wird auf ein vom Unternehmen geführtes Verbandbuch (GUV-I 511-1) verwiesen, in dem jeder Unfall dokumentiert werden sollte. Wie wichtig das ist, wird an einem praktischen Beispiel verdeutlicht. Weiter wird auf die Aufbewahrungspflicht, den Datenschutz und den Vorteil des Verbandbuchs für die Präventionsarbeit eingegangen.


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    Titel :

    Das Verbandbuch


    Beteiligte:
    Spie, Johanne (Autor:in)

    Erschienen in:

    BahnPraxi ; 11 ; 8-92


    Erscheinungsdatum :

    2008-01-01


    Format / Umfang :

    85 pages


    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch