Auf eine Feststellung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass die nationalen Behörden europäische Vorschriften gemeinschaftsrechtswidrig ausgelegt haben, können sich die Betroffenen grundsätzlich auch für vergangene Zeiträume berufen. Allerdings regelt Paragraf 172 Abgabenordnung (AO) ausdrücklich, dass bestandskräftige Steuerbescheide im Gegensatz zu anderen Verwaltungsakten nicht nachträglich aufgehoben werden können. Der vorliegende Beitrag stellt die zu diesem Problem ergangenen Entscheidungen des EuGH und des Bundesfinanzhofs dar und kommt zu dem Ergebnis, dass Paragraf 172 AO unter bestimmten Voraussetzungen nicht angewendet werden darf.
Bestandskraft von Steuerbescheiden und rückwirkende Durchsetzung von Europarecht
Der Betrieb ; 61 , 47 ; 2559-2565
2008-01-01
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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