Die Gefährdungsbeurteilung ist in §5 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen" im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) festgeschrieben und ist für alle Betriebe, unabhängig von Betriebsgröße und Branche, von Belang. Doch in den Betrieben gibt es erhebliche Defizite in der Verbreitung, Umsetzung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, wie auch eine Umfrage des WSI im Jahre 2004 gezeigt hat. Vor allem werden die psychischen Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung kaum berücksichtigt, obwohl gerade diese flächendeckend zugenommen haben und zunehmend Grund sind für Arbeitsausfälle. Der Beitrag zeigt die rechtliche Ausgestaltung und die Defizite der Gefährdungsbeurteilung auf, geht auf die Rechte der Interessenvertretung und die Notwendigkeit der Mitbestimmung der Betriebsräte bei der Gefährdungsbeurteilung ein und bietet Gestaltungsansätze und Verbesserungsmöglichkeiten an. Großer Mangel besteht auch in der aktiven Einbeziehung der Beschäftigten selbst.
Gefährdungsbeurteilungen
Defizite bei ihrer Umsetzung im Betrieb und Verbesserungsmöglichkeiten
Arbeitsrecht im Betrieb ; 29 , 9 ; 452-457
2008-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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