Die in Paragraf 28 des 9. Sozialgesetzbuchs geregelte "stufenweise Wiedereingliederung", in deren Rahmen erkrankte Arbeitnehmer schrittweise und in der Regel unter Bezug von Kranken- oder Übergangsgeld an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können, wird bislang in vielen Betrieben nicht ausreichend genutzt. Das "betriebliche Wiedereingliederungsmanagement" gemäß Paragraf 84 muss hingegen zwingend angeboten werden, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist. Daher empfiehlt es sich, bei dieser Erörterung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten zugleich zu klären, ob eine "stufenweise Wiedereingliederung" in Betracht kommt.
(Re-)Integration von Arbeitnehmern: Stufenweise Wiedereingliederung und Betriebliches Eingliederungsmanagement - ein neues Kooperationsverhältni
Der Betrieb ; 61 , 33 ; 1801-1805
2008-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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