Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 wurde auch der bisherige § 8 Absatz 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) als § 8c KStG neu gefasst. Die Norm verfolgt das Ziel, den steuerlich interessanten Handel mit Verlustgesellschaften einzudämmen, und beschränkt daher die Geltendmachung bestehender Verlustvorträge für den Fall, dass innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Unternehmensanteile auf denselben Erwerber übertragen werden. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen des neuen § 8c KStG und berücksichtigt dabei auch die im Einführungsschreiben des Bundesfinanzministeriums gegebenen Hinweise.
§ 8c KStG: Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften
Unter besonderer Berücksichtigung des Einführungsschreibens des BMF vom 4.7.2008 - IV C 7 - S 2745-a/08/10001 (DB 2008 S. 1598)
Der Betrieb ; 61 , 32 ; 1703-1711
2008-01-01
9 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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